Beschwerdewege Erziehungsberechtigte
• Beschwerden mündlich (Telefonanruf im Büro) oder auch schriftlich vortragen
• Klassenleitung bzw. betroffene Lehrkraft vereinbart unmittelbar einen Gesprächstermin mit Beschwerdeführer
• „Tür-und-Angel-Gespräche“ vermeiden
• Erziehungsberechtigte haben gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern keinerlei Beschwerde- und Weisungsbefugnis.
• Beim Vorbringen von Beschwerden, der Klärung und Konsensfindung gelten Vertraulichkeit, Respekt und Ehrlichkeit als Grundprinzipien.
• Handelt es sich um ein eher allgemeines Problem in der Klasse, sollte auch der Vorsitzende / die Vorsitzende der
Klassenpflegschaft einbezogen werden.
• Besteht dann immer noch Klärungsbedarf, wird die Schulleitung hinzugezogen.
• Beschwerden der Erziehungsberechtigten über die Schulleitung sind zunächst mit der Schulleitung selbst zu besprechen.
• Wenn keine Einigung erfolgt, ist die Schulaufsicht hinzuzuziehen.
• Klassenleitung bzw. betroffene Lehrkraft vereinbart unmittelbar einen Gesprächstermin mit Beschwerdeführer
• „Tür-und-Angel-Gespräche“ vermeiden
• Erziehungsberechtigte haben gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern keinerlei Beschwerde- und Weisungsbefugnis.
• Beim Vorbringen von Beschwerden, der Klärung und Konsensfindung gelten Vertraulichkeit, Respekt und Ehrlichkeit als Grundprinzipien.
• Handelt es sich um ein eher allgemeines Problem in der Klasse, sollte auch der Vorsitzende / die Vorsitzende der
Klassenpflegschaft einbezogen werden.
• Besteht dann immer noch Klärungsbedarf, wird die Schulleitung hinzugezogen.
• Beschwerden der Erziehungsberechtigten über die Schulleitung sind zunächst mit der Schulleitung selbst zu besprechen.
• Wenn keine Einigung erfolgt, ist die Schulaufsicht hinzuzuziehen.
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